Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März2022!
Das bedeutet, dass der Schießsport und auch die dies jährige Jahreshauptversammlung am 11.03.2022 unter der 3G Reglung stattfinden kann.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen aus einem Schreiben des Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) vom 02.03.2022
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):
• Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet
sind.
• Kinder bis zur Einschulung,
• Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen
eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
• Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48
Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
• Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
(SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen
stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die
Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur
Nutzung überlassen ist.
• Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der
Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
2
überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die
den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der
Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt,
dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden gilt 3G (geimpft/ genesen/getestet).
Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder
Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze
erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf
maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als
6.000 Teilnehmende zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
Beispiel: Eine Halle bietet 5.500 Sitzplätze. 60 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 5.000
Plätze = 3.000. Es dürfen 500 + 3.000 Personen, also insgesamt 3.500 teilnehmen.